Corona-Regelungen für den Sport

Der Bayerische Landessportverband ( BLSV) informiert

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Coronavirus - Handlungsempfehlungen Stand: 09.09.2021 gemäß der 14. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

 

 

Zur Frage: Ist die Inzidenz von 35 für den Sportbetrieb noch relevant?

Die 7-Tage-Inzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst – lediglich die 35 bleibt weiterhin bestehen. Damit entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Folgender Sport ist somit grundsätzlich erlaubt:

  • Kontaktsport Indoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
  • Kontaktfreier Indoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
  • Kontaktsport Outdoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
  • Kontaktfreier Outdoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)

Diese Maßgabe gilt über alle Sportarten hinweg einschl. Tanzschulen und Fitnessstudios sowie Schwimmbäder.

Wichtig: Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt gilt indoor aber weiterhin breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb dann nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete!

Der 3G-Nachweis ist zu Beginn der Sportstunde dem Übungsleiter zur Einsicht vorzulegen

Zur Frage: Was muss ich bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr beachten?
  • Der Sportbetrieb kann wie oben dargestellt weiter komplett aufrechterhalten werden. Wichtig ist jedoch, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz zutrifft: Persönlichen Zugang haben deshalb dann nur Ge- impfte, Genesene oder aktuell Getestete!
Zur Frage: Wie hat der Testnachweis zu erfolgen und welche Ausnahmen gibt es?

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

  • eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • eines POC-Antigentests („Schnelltest“), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
  • oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest („Selbsttest“), der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde, vorzulegen.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§3) sind

  • Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind
  • ABER: der Impf-bzw. Genesenennachweis ist am Beginn der Sportstunde den Übungsleiter*Innen zur Einsicht vorzulegen
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen bei Schülerinnen und Schüler gilt auch in den entsprechenden Ferienzeiten.
  • noch nicht eingeschulte Kinder
  • ....
Zur Frage: Gibt es eine maximal zulässige Höchstzahl an Personen auf dem Sportgelände / in der Sporthalle?
  • Eine maximal zulässige Höchstzahl an Personen auf dem Sportgelände bzw. in der Sporthalle gibt es nicht. Mögliche Kontaktbeschränkungen für den Sportbetrieb sind nun abhängig von der Hospitalisierungs-Inzidenz. Sobald diese auf Stufe Gelb steht, können Kontaktbeschränkungen und da- mit Obergrenzen von der Staatsregierung erlassen werden. Beachten Sie dazu auch immer die Bekanntmachungen Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.
  • Obergrenzen gibt es lediglich im Bereich von Versammlungen sowie bei Veranstaltungen mit Zu- schauern.
Zur Frage: Darf ich Fahrgemeinschaften bilden?
  • Ja, das ist möglich. Sollten Personen nicht nur des eigenen Hausstandes mitfahren, wird jedoch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeraten.

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