Corona-Regelungen für den Sport
Der Bayerische Landessportverband ( BLSV) informiert
Coronavirus - Handlungsempfehlungen Stand: 09.09.2021 gemäß der 14. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Zur Frage: Ist die Inzidenz von 35 für den Sportbetrieb noch relevant?
Die 7-Tage-Inzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst – lediglich die 35 bleibt weiterhin bestehen. Damit entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Folgender Sport ist somit grundsätzlich erlaubt:
- Kontaktsport Indoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
- Kontaktfreier Indoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
- Kontaktsport Outdoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
- Kontaktfreier Outdoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
Diese Maßgabe gilt über alle Sportarten hinweg einschl. Tanzschulen und Fitnessstudios sowie Schwimmbäder.
Wichtig: Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt gilt indoor aber weiterhin breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb dann nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete!
Der 3G-Nachweis ist zu Beginn der Sportstunde dem Übungsleiter zur Einsicht vorzulegen
Zur Frage: Was muss ich bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr beachten?
- Der Sportbetrieb kann wie oben dargestellt weiter komplett aufrechterhalten werden. Wichtig ist jedoch, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz zutrifft: Persönlichen Zugang haben deshalb dann nur Ge- impfte, Genesene oder aktuell Getestete!
Zur Frage: Wie hat der Testnachweis zu erfolgen und welche Ausnahmen gibt es?
Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
- eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- eines POC-Antigentests („Schnelltest“), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
- oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest („Selbsttest“), der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde, vorzulegen.
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§3) sind
- Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind
- ABER: der Impf-bzw. Genesenennachweis ist am Beginn der Sportstunde den Übungsleiter*Innen zur Einsicht vorzulegen
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen bei Schülerinnen und Schüler gilt auch in den entsprechenden Ferienzeiten.
- noch nicht eingeschulte Kinder
- ....
Zur Frage: Gibt es eine maximal zulässige Höchstzahl an Personen auf dem Sportgelände / in der Sporthalle?
- Eine maximal zulässige Höchstzahl an Personen auf dem Sportgelände bzw. in der Sporthalle gibt es nicht. Mögliche Kontaktbeschränkungen für den Sportbetrieb sind nun abhängig von der Hospitalisierungs-Inzidenz. Sobald diese auf Stufe Gelb steht, können Kontaktbeschränkungen und da- mit Obergrenzen von der Staatsregierung erlassen werden. Beachten Sie dazu auch immer die Bekanntmachungen Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.
- Obergrenzen gibt es lediglich im Bereich von Versammlungen sowie bei Veranstaltungen mit Zu- schauern.
Zur Frage: Darf ich Fahrgemeinschaften bilden?
- Ja, das ist möglich. Sollten Personen nicht nur des eigenen Hausstandes mitfahren, wird jedoch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeraten.