SATZUNG des TURNVEREIN LANDAU a.d. ISAR 1862 e.V.


§1
Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein "Turnverein Landau a.d. Isar 1862 e.V." mit Sitz in 94405 Landau/Isar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe sowie die Förderung von Kultur.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Pflege des Brauchtums durch  Erhaltung des Schäfflertanzes.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayer. Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetz­lichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäfts­führenden Vorstand.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhal­tung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

    d) wegen unehrenhafter Handlungen.


§ 4
Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mit­gliederversammlung festgelegt und jährlich in einem Geldbeitrag erhoben.


§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

    Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.

    Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.


§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrentes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

    Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.


§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) so­wie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom, Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

    als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel oder in der Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    a) Entgegennahme der Berichte

    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

    c) Entlastung des Gesamtvorstandes

    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kennt­nis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungs­änderung bedarf der Einstimmigkeit.

  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.


§ 10 Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:

    a) die Mitglieder des Vorstandes

    b) die Abteilungsleiter

    c) die Übungsleiter

    d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte

    e) Schiedsrichter und Kampfrichter

    f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene

    g) Kassenprüfer

  2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

  3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet

    a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus
    dem Vorsitzenden
    dem stellvertretenden Vorsitzenden
    dem Kassier
    dem Schriftführer

    b) als Gesamtvorstand: bestehende aus
    dem geschäftsführenden Vorstand a) und den Ressorleitern

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

  3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5 Ziff. 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

  7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilung und Ausschüsse beratend teilzunehmen.


§ 12 Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

  2. Die Sitzungen der Asschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.


§ 13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen    besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vor­standes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Ab­teilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeich­nen ist.


§ 15
Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie wie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.


§ 17
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

    b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

    Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mit­glieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landau, 94405 Landau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Landau/Isar, den 20. Sept. 2011